Vorsorge­vollmacht und Patienten­verfügung

Immer mehr Menschen machen sich zurecht Gedanken darüber, wie für sie auch in kranken Tagen ein selbstbestimmtes und rechtssicheres Handeln gewährleistet ist, ohne dass Gerichte involviert sind und diese eventuell gar nicht die gewünschte Person zum Betreuer bestellen. Auch die Frage nach der Ausschöpfung der medizinischen Möglich­kei­ten treibt viele Menschen um.

Entgegen der landläufigen Auffassung sind die nächsten Verwandten wie z. B. Ehegatte, Kinder nicht automatisch berechtigt, für die betrof­fene Person in Notfällen zu handeln, insbesondere medizinische Ent­schei­dungen zu treffen.

Wir Notare bereiten deshalb für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anord­nungen vor. So wird gewährleistet, dass die ausgesprochenen Voll­mach­ten und Ihre weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.



Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung (grundsätzlich bindende Weisung an das Betreuungsgericht, wer gegebenenfalls als Betreuer bestellt werden soll) 
  • Patientenverfügung (In einer Patientenverfügung äußern Sie Ihren Willen, dass Sie in bestimmten Situationen die Durchführung lebenserhaltender bzw. lebensverlängernder Maßnahmen ablehnen)

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrau­ens­verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bzw. den Bevollmächtigten voraus. Die Vollmacht sollte daher nur Personen erteilt werden, bei denen keinerlei Bedenken hinsichtlich einer miss­bräuchlichen Verwendung bestehen. Eine erteilte Vollmacht kann jeder­zeit widerrufen werden durch Erklärung gegenüber dem Notar, der die Vollmacht beurkundet hat und Einziehen der bereits an den Bevollmächtigten ausgehändigten Ausfertigungen.


Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Hierfür entsteht eine einmalige Gebühr. Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abge­fragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.