Immer mehr Menschen machen sich zurecht Gedanken darüber, wie für sie auch in kranken Tagen ein selbstbestimmtes und rechtssicheres Handeln gewährleistet ist, ohne dass Gerichte involviert sind und diese eventuell gar nicht die gewünschte Person zum Betreuer bestellen. Auch die Frage nach der Ausschöpfung der medizinischen Möglichkeiten treibt viele Menschen um.
Entgegen der landläufigen Auffassung sind die nächsten Verwandten wie z. B. Ehegatte, Kinder nicht automatisch berechtigt, für die betroffene Person in Notfällen zu handeln, insbesondere medizinische Entscheidungen zu treffen.
Wir Notare bereiten deshalb für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird gewährleistet, dass die ausgesprochenen Vollmachten und Ihre weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bzw. den Bevollmächtigten voraus. Die Vollmacht sollte daher nur Personen erteilt werden, bei denen keinerlei Bedenken hinsichtlich einer missbräuchlichen Verwendung bestehen. Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden durch Erklärung gegenüber dem Notar, der die Vollmacht beurkundet hat und Einziehen der bereits an den Bevollmächtigten ausgehändigten Ausfertigungen.
Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Hierfür entsteht eine einmalige Gebühr. Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.