Erbrecht

Wer soll etwas von meinem Vermögen bekommen?

Wie kann ich Streit vermeiden und Sicherheit für meine Angehörigen schaffen?

Eine Beratung in unserer Notarkanzlei hilft Ihnen bei der Weichenstellung für die Zukunft. Wir berücksichtigen dabei die Wünsche und Vorstellungen aller Beteiligten und sorgen für einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen.



Formen von letztwilligen Verfügungen von Todes wegen:

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern - als gemein­schaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - als ganz handschriftlich - ver­fasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Ei­genhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Formfehler, die später Anlass zu Streit geben oder sogar zur Unwirksamkeit des Testaments führen können.

Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeutlichen die juristische Komplexität des Themas.


Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertrags­part­ner beteiligt sind. Er ist notariell beurkundungsbedürftig. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern.

In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorge­se­hen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.


Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament?

Ein Erbvertrag kann in allen wesentlichen Punkten identisch zu einem gemeinschaftlichen Testament ausgestaltet werden. Auch gebührenrechtlich ergeben sich keine Unterschiede. Anders als das gemeinschaftliche Testament sind Erbverträge aber auch im europäischen Ausland uneingeschränkt anerkannt. Darüber hinaus kann ein Erbvertrag auch zwischen nicht verheirateten Testierern abgeschlossen werden, während gemeinschaftliche Testamente nur zwischen Ehegatten möglich sind.

Aus diesen Gründen ziehen wir grundsätzlich die Errichtung eines Erbvertrags der Errichtung eines gemein­schaft­lichen Testaments vor. Selbstverständlich orientieren wir uns auch diesbezüglich aber ausschließlich an Ihren Wünschen. 



Da alle erbfolgerelevanten notariellen Urkunden im Zentralen Testamentsregister der Bundenotarkammer (ZTR) registriert werden, ist gewährleistet, dass diese im Nach­lass­verfahren auch berücksichtigt werden. Weiter gehören Erb-, Pflichtteils- und Zuwen­dungs­verzichte zum Beurkundungs- und Beratungsspektrum eines Notars.

Auch nach Eintritt des Erbfalls benötigen Sie in vielen Fällen die Mitwirkung eines Notars, z.B. bei der Beantragung eines Erbscheins, der Gestaltung der Nachlass­ausein­ander­setzung unter den Erben oder bei der Ausschlagung der Erbschaft.