Schenken und vorweg­genom­mene Erbfolge

Die Weitergabe Ihres Familienbesitzes oder Unternehmens an die jun­ge Generation ist ein sensibles Thema und bedarf vielfältiger Abwä­gungen, vor allem atmosphärischer, wirtschaftlicher und nicht zuletzt steuerlicher Art.

Die Versorgung der Eltern ist zu regeln, ebenso der Ausgleich unter Geschwistern und auch Rückforderungsrechte für bestimmte "worst-case-Szenarien".

Eine Übergabe zu Lebzeiten ist erfahrungsgemäß häufig dann sinnvoll, wenn die erbschaftssteuerlichen Freibeträge optimiert eingesetzt wer­den sollen oder der Übernehmer plant, erhebliche Aufwendungen in den Übergabegegenstand zu investieren.

Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Die Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie das Versprechen einer späteren Schenkung bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.

Eine Vorbesprechung beim Notar ist Ausgangspunkt für die Erstellung Ihres Vertrages. Eine steuerliche Beratung erfolgt durch den Notar nicht, deshalb ist es zweckmäßig, die geplante Übertragung vorab mit einem Steuerberater abzustimmen.