Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.
Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars zwingend vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.
So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.
Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.
Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus.
Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.
Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.
Soll ein Haus mit mehreren Wohn- und oder Gewerbeeinheiten in rechtlich selbständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufgeteilt werden, erstellen wir für Sie die Teilungserklärung und sorgen für die Eintragung im Grundbuch.
Handelt es sich dabei um neu zu erstellende Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten, die nach der Aufteilung veräußert werden sollen, entwerfen und beurkunden wir für Sie ebenso den erforderlichen Bauträgerkaufvertrag unter Beachtung der aktuellen rechtlichen Anforderungen.
Banken, Bausparkassen, Versicherungen oder andere Geldgebern verlangen zur Gewährung von Darlehen häufig Sicherheiten in Form von Grundschulden auf Immobilien. Deren Bestellung erfordert mindestens der notariellen Beglaubigung, häufig aber zwingend notariellen Beurkundung. Lassen Sie uns einfach das Grundschuldbestellungsformular des Geldgebers postalisch oder per Mail zukommen. Den Rest erledigen wir.
Wenn zugunsten einer Privatperson eine Grundschuld bestellt werden soll und ein Formular nicht zur Verfügung steht, entwerfen wir Ihnen dieses im Rahmen der Beurkundung.
Egal ob Sie mit Ihrem Nachbarn eine dauerhafte Regelung zur Nutzung von Leitungen aller Art oder Geh- und Fahrrechte auf einem Grundstück treffen wollen, wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück abgesichert oder Nutzungsrechte begründet werden sollen: eine Eintragung im Grundbuch ist erforderlich, damit Ihre Vereinbarungen auch bei künftigen Eigentumsänderungen Bestand haben.
Dabei kommt es selbstverständlich auf die richtige und vollständige Formulierung an. Vom Entwurf über die Vorlage solcher Eintragungsanträge beim Grundbuchamt bis hin zur Überwachung des Vollzugs, begleiten wir Sie hierbei umfassend und zielführend.