Immobilien & Grundbuch

 

I. Kaufvertrag

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finanziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schat­ten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen inves­tiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sach­gemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mit­wir­kung des Notars zwingend vorgesehen. Der Notar sorgt für eine recht­lich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er be­sorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kauf­preis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten.

Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf aufbauend einen sachgerechten und ausgewogenen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehrfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Besonderheiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus.

Dies gilt insbesondere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.



Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:


  • Sicherung von Käufer und Verkäufer,
  • Löschung oder Fortbestand von Belastungen,
  • Gewährleistung für Mängel,
  • Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Übergang der öffentlichen Abgaben
  • Aufteilung der Erschließungskosten
  • Erfordernis einer Vermessung (Teilflächenkauf).

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Auszahlungszeitpunkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grundpfandrecht (Grund­schuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.



Ablauf eines Kaufvertrages

  1. Zur Vorbereitung des Kaufvertrags lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Datenblatt mit allen wesentlichen Informationen zum Vertrag zukommen.
  2. Wir fertigen auf dieser Basis einen Vertragsentwurf und übermitteln Ihnen diesen ggf. mit Terminvorschlag. Sie können dann den zuge­gangenen Entwurf auf seine Richtigkeit überprüfen. Sofern grundsätzliche Änderungen von Ihnen noch gewünscht sind, sollten Sie diese vorab mit unserem Sachbearbeiter besprechen. Wenn Sie den Kaufpreis finanzieren und der Darlehensgeber schon feststeht, können Sie uns bereits vorab das Grundschuldbestellungsformular zukommen lassen. Dann kann die Bestellung der Finanzierungs­grundschuld sofort im Anschluss an den Kaufvertrag erfolgen und erspart Ihnen einen weiteren späteren Notartermin.
  3. Vertragsbeurkundung und Abwicklung  des Kaufvertrages
    Im Rahmen der Beurkundung wird der Vertrag im Beisein aller Beteiligten vollständig vorgelesen. Über das Verlesen der Urkunde hinaus er­läutert der Notar nochmals den rechtlichen Inhalt und die Tragweite des Vertrags. Erst wenn alle offenen Fragen beantwortet sind und letzte Änderungs- und Ergänzungswünsche berücksichtigt wurden, wird der Vertrag unterzeichnet. Nach der Beurkundung sorgen wir für eine sichere und reibungslose Abwicklung des Vertrags. Insbesondere werden von uns sämtliche Unterlagen besorgt und überprüft, die für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch die Käuferin oder den Käufer erforderlich sind und der Grundbucheintrag veranlasst




II. Wohnungs­eigentums­rechte

Soll ein Haus mit mehreren Wohn- und oder Gewerbeeinheiten in rechtlich selbständige Wohnungs- und Teileigentumsrechte aufge­teilt werden, erstellen wir für Sie die Teilungs­erklärung und sorgen für die Eintragung im Grundbuch. 

Handelt es sich dabei um neu zu erstellende Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten, die nach der Aufteilung veräußert werden sollen, ent­werfen und beurkunden wir für Sie ebenso den erforderlichen Bauträgerkaufvertrag unter Beachtung der aktuellen rechtlichen Anforderungen.

III. Grundschuld

Banken, Bausparkassen, Versicherungen oder andere Geldgebern verlangen zur Gewährung von Darlehen häufig Sicherheiten in Form von Grundschulden auf Immobilien. Deren Bestel­lung erfordert mindestens der notariellen Be­glaubigung, häufig aber zwingend notariellen Be­ur­kundung. Lassen Sie uns einfach das Grund­schuldbestellungsformular des Geld­ge­bers postalisch oder per Mail zukommen. Den Rest erledigen wir.

Wenn zugunsten einer Privatperson eine Grund­schuld bestellt werden soll und ein For­mular nicht zur Verfügung steht, entwerfen wir Ihnen dieses im Rahmen der Beurkundung.

IV. sonstige Grundbuch­eintragungen

Egal ob Sie mit Ihrem Nachbarn eine dauer­haf­te Regelung zur Nutzung von Leitungen aller Art oder Geh- und Fahrrechte auf einem Grund­­stück treffen wollen, wiederkehrende Leis­­tun­gen aus einem Grundstück abgesichert oder Nutzungsrechte begründet werden sol­len: eine Eintragung im Grundbuch ist erfor­der­lich, damit Ihre Vereinbarungen auch bei künf­tigen Eigentumsänderungen Bestand haben.

Dabei kommt es selbstverständlich auf die rich­tige und vollständige Formulierung an. Vom Entwurf über die Vorlage solcher Eintra­gungsanträge beim Grundbuchamt bis hin zur Überwachung des Vollzugs, begleiten wir Sie hierbei umfassend und zielführend.