Notarielle Tätigkeits­felder

Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Be­ur­kundung von Rechtsgeschäften und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Er ist unparteiischer Rechts­be­rater und Betreuer der am notariellen Verfahren Beteiligten und als solcher zur Verschwiegenheit gegenüber jedermann verpflichtet. Der Notar ist nicht Parteivertreter. Der Gesetzgeber schreibt bei bestimm­ten Rechtsgeschäften die Form der notariellen Beurkundung vor, um eine qualifizierte Beratung und den vollen Beweis über die beur­kun­de­ten Tatsachen sicherzustellen. Dazu gehören etwa der Kaufvertrag über Grundbesitz, der Ehe- und Erbvertrag oder der Gesellschaftsvertrag einer GmbH.

Der Notar ist verpflichtet, bei Beurkundungen die Beteiligten zu betreu­en und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ist vom Gesetz die öffentliche Beglau­bigung vorgesehen, so wird die Unterschrift des Erklärenden vom Notar beglaubigt. Der Inhalt der Erklärung wird vom Notar nicht geprüft. Da­rüber hinaus werden Notare auch bei anderen Rechtsgeschäften bera­tend, gestaltend und protokollierend tätig, die gesetzlich nicht zwin­gend vor dem Notar vorgenommen werden müssen.


Hierzu gehört insbesondere die individuelle Gestaltung von Testa­men­ten oder z.B. die Protokollierung von Verlosungen und sonstigen Tatsa­chen­vorgängen. Notarinnen und Notare verbinden höchste juristische Ansprüche mit einem Berufsethos, der von Neutralität und der Würde eines öffentlichen Amtes geprägt ist. Zum Notar werden nur besonders qualifizierte und erfahrene Volljuristen bestellt, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen.

Gleichmäßiger Zugang.

Der hoheitliche Charakter der Notartätigkeiten verbürgt nicht nur erst­klas­sige vorsorgende Rechtspflege, sondern auch einen gleich­mäßigen Zugang zur juristischen Beratung. Das Ge­richts- und Notar­kosten­ge­setz (GNotKG) sieht ein besonders soziales Gebührensystem vor: Jeder kann sich seinen Notar leisten, weil dessen Kosten sich nach dem Wert der Transaktion richten. Die einer Beur­kun­dung vorausgehende Bera­tung einschließlich Entwurfsfertigungen sind mit der Beur­kundungs­gebühr abgegolten.

Die Wahl des Notars ist frei.


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